Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen2019-05-16T06:48:28+00:00

I.

  1. Der gegenständliche „Auftrag“ wird durch Gegenzeichnung bzw. Bestätigung der Genossenschaft zum rechtsgültigen Dauergrabpflegevertrag. Der Auftraggeber erhält die von der Genossenschaft unterfertigte Bestätigung. Mit Erhalt der Bestätigung wird die Zahlung der Vertragssumme fällig. Die im Auftrag genannten Leistungen sind erst nach Eingang der Zahlung zu erbringen.
  2. Die Genossenschaft übernimmt die vom Auftraggeber geleistete Vertragssumme als Sicherung für die vereinbarten Leistungen zu treuen Händen. Die Genossenschaft verpflichtet sich durch entsprechende Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass die Dauergrabpflege im Sinne des Vertragsinhaltes von der Friedhofsgärtnerei erbracht wird .Des Weiteren verpflichtet sich die Genossenschaft die Leistungen des Friedhofsgärtners durch eine einmalige Jahreszahlung jeweils abzugelten.
  3. Die Genossenschaft legt die Vertragssumme so sicher und so rentabel wie möglich an. Das Gesamtvermögen wird weitestgehend risikoarm veranlagt, die Risikobereitschaft hat sicherheitsbetont zu sein. Der Auftraggeber und damit Treugeber hat das Recht einmal jährlich eine Auskunft über den Stand des Treuhandkontos zu erhalten. Aus organisatorischen Gründen besteht dieses Recht lediglich im 1. Quartal des Jahres und es wird dann die Auskunft nach Vorliegen der Zinszuweisung zum Stand des 31.12. des Vorjahres erteilt. Allfällige steuerliche Verpflichtungen und Belastungen aus dem Treuhandkonto, betreffend den gegenständlichen Vertrag, obliegen dem Auftraggeber und damit Treugeber.
  4. Zinsen und sonstige Erträge aus dem Treuhanderlag werden dem einzelnen Vertrag utgeschrieben und zum Ausgleich der laufenden  Kostensteigerung verwendet, soweit sie nicht zur Abdeckung der Verwaltungskosten (z.B. Kontrollen) benötigt werden, sodass die vereinbarte Leistung über die ganze Dauer der Vertragszeit erbracht werden kann. Sollten außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände eintreten, die nicht von der Genossenschaft bzw. ihren Mitarbeitern verschuldet wurden, welche zu einer Unterdeckung des vertragsgegenständlichen Treuhanderlages führen und durch die die vereinbarten Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht werden können (z.B. Währungsverfall), ist die Genossenschaft berechtigt, im Verhältnis der entstandenen Unterdeckung, die vereinbarten Leistungen im Rahmen des Zumutbaren anzupassen und, soweit sachlich gerechtfertigt, geringfügig zu reduzieren.
  5. Die bei Vertragsabschluss erhobene Abschlussgebühr von 5 % dient der Abdeckung der Kosten der Genossenschaft, die anlässlich des Vertragsabschlusses entsteht, insbesondere für die Registrierung, Bestätigung, Inkasso, sachliche und steuerliche Prüfung, Kapitalanlage usw.
  6. Sollte die Durchführung des Auftrages der beauftragten Friedhofsgärtnerei (z.B. durch Tod oder Geschäftsaufgabe) unmöglich werden, oder sollten die der Friedhofsgärtnerei übertragenen Arbeiten trotz wiederholter Aufforderung seitens der Genossenschaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet eine andere Friedhofsgärtnerei mit der Erledigung der Arbeiten zu beauftragen. Das gleiche gilt, wenn die beauftragte Friedhofsgärtnerei aus der Genossenschaft ausscheidet.
  7. Der gegenständliche Dauergrabpflegevertrag, beinhaltend den Treuhandvertrag, kann weder vom Auftraggeber, noch von dessen Erben durch ordentliche Kündigung beendet werden. Allerdings steht dem Auftraggeber zu seinen Lebzeiten das Recht zu, gegen Zahlung eines Reugeldes von dem, den Treuhandvertrag beinhaltenden Dauergrabpflegevertrag zurückzutreten. Das zu entrichtende Reugeld (Stornogebühr) beträgt 20% des Treuhanderlages. Bei diesem Rücktrittsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Auftraggebers, das nicht durch einen allenfalls bestellten Sachwalter, einen Vorsorgebevollmächtigten oder durch die nächsten Angehörigen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis gemäß § 284b ff ABGB ausgeübt werden kann.
  8. Sowohl dem Auftraggeber als auch dessen Erben steht das Recht zu, den gegenständlichen Dauergrabpflegevertrag, beinhaltend den Treuhandvertrag, aus wichtigem Grund zu kündigen (außerordentliche Kündigung), wobei als wichtiger Grund z.B. das vorzeitige Erlöschen der Grabnutzungsrechte betrachtet wird. In diesem Fall ist die Genossenschaft verpflichtet das Treuhandkonto abzurechnen und hat Anspruch auf die ihr durch die Kündigung entstandenen Aufwendungen in der Höhe von 10% des vorhandenen Treuhandvermögens, höchstens jedoch von 400,– Euro. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass für den Fall einer außerordentlichen Kündigung aus einem nicht von der Genossenschaft verschuldeten, wichtigen Grund eine Auszahlung an den oder die Erben ausgeschlossen ist. Das verbleibende Restguthaben aus dem Treuhanderlag wird in diesem Fall an eine caritative Vereinigung überwiesen. Der Auftraggeber hat für eine allfällige Zustimmung des Benützungsberechtigten der Grabstelle selbst Sorge zu tragen. Ebenso hat er für die Verlängerung des Benutzungsrechtes an der Grabstelle für die vereinbarte Vertragsdauer vorzusorgen, sofern dies nicht bereits im Vertrag berücksichtigt ist.

II.

  1. Die Friedhofsgärtnerei ist verpflichtet die im Vertrag genannten gärtnerischen Arbeiten nach Maßgabe der Bestimmung der örtlich geltenden Friedhofsordnung fachgerecht auszuführen.
  2. Es werden nur die umseitig vereinbarten Leistungen und Lieferungen erbracht, wobei sich die Grabstätte vor Beginn der Dauergrabpflege in ordnungsgemäß angelegtem und gepflegtem Zustand befinden und die Bepflanzung der örtlichen Lage ( Klima, Boden, Schatten, Sonne ) entsprechen muss.
  3. Um den gleichbleibend ordnungsgemäßen Zustand der Grabstelle während der Vertragsdauer zu erreichen, haben sowohl Bodenverbesserungen als auch die Erneuerung der Grün- und Pflanzflächen in den von der Innung der Gärtner empfohlenen Zeiträumen zu erfolgen. Diese Leistungen sind im Auftrag eigens festzuhalten.
  4. Sonderleistungen zur Beseitigung von am Rasen oder der gärtnerischen Fläche eingetretenen Einsenkungen und Schäden durch höhere Gewalt, wie Frost, Sturm, schwerer Regen, Wild, tierische und pilzliche Schädlinge, Diebstahl, werden im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen PositionsNr.„2“ des Auftrages erbracht. (Pos. 2 = +25 % Aufschlag auf den Grabpflegebetrag der Pos.1)
  5. Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzung erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung erfolgt wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt die Friedhofsgärtnerei nur dann die Gewähr, wenn die Bepflanzung von der Friedhofsgärtnerei selbst oder einem von ihr beauftragten Subunternehmen ausgeführt wurde.
  6. Die Grabpflege umfasst: Säubern und gärtnerisches Vorbereiten der Grabstelle vor Saisonbeginn, Bekämpfen von Unkraut, Schnitt der Pflanzen und des Rasens nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich (während der Saison).
  7. Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.
  8. Mängelrügen sind unverzüglich an den Friedhofsgärtner zu richten. Bleiben diese erfolglos, sind die Beschwerden der Genossenschaft zu unterbreiten. Die gesetzlichen Gew.hrleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
  9. Die Pflegeleistungen erstrecken sich nicht auf Grabdenkmal, Grabplatte, Grababdeckung, Steineinfassungen und auf sonstiges Grabzubehör, außer sie sind gesondert vereinbart. Für Schäden an Grabdenkmal, Grabplatte usw. sowie für Sachschäden, die Dritten infolge der mangelhaften Beschaffenheit der Grabstelle entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit die Schäden nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners oder eines ihm zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.

III.

Die beauftragte Friedhofsgärtnerei unterwirft sich der Satzung der Genossenschaft, insbesondere den darin verankerten Kontrollrechten.

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